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DIESE WOCHE GRÜN
Mauerstreifzüge mit Michael Cramer
Wann: Sa 7. Aug. 2010 14:00 bis 16:00
Wo: Start Bahnhof Hennigsdorf
Alle Touren beginnen jeweils 14 Uhr - bei jedem Wetter.
NEUES AUS DER FRAKTION
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Lesben und Schwule vor Abschiebung schützen
In zahlreichen Staaten dieser Welt werden Lesben und Schwule aufgrund ihrer sexuellen Identität verfolgt. In vielen Ländern drohen Schwulen und Lesben Gefängnisstrafen, Folter und mitunter sogar die Todesstrafe. In ihren Herkunftsländern wegen ihrer Homosexualität verfolgte Lesben und Schwule müssen in der Bundesrepublik politisches Asyl erhalten.
In einer Reihe von Ländern werden Schwule und Lesben auch von nichtstaatlichen Kräften an Leib und Leben bedroht, z.B. von Todesschwadronen in Lateinamerika, ohne dass der Staat sie ausreichend schützt. Auch für Lesben und Schwule, die aufgrund solcher nichtstaatlicher Verfolgung nach Deutschland flüchten, muss ein Schutz vor Ausweisung garantiert sein.
Bündnis 90/die Grünen setzen sich schon lange dafür ein, dass staatliche Verfolgung aufgrund von sexueller Identität als Asylgrund oder zumindestens als Abschiebehinderungsgrund anerkannt wird. Im Zuwanderungsgesetz haben wir unter rot-grün zwar den Artikel 60 *** geschaffen, der Angehörige einer sozialen Gruppe vor Abschiebung schützen soll, auch dann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Damals war in einer Protokollnotiz festgehalten worden, dass dies auch für Lesben und Schwule gelten solle. Dies scheint sich aber in der Praxis nicht unbedingt als tragfähig zu erweisen.
Es sind Schwule in Länder abgeschoben worden, wo ihnen Haftstrafen oder Gewalt droht. Die deutschen Behörden begründeten dies so, die Schwulen müssten sich in ihrem Herkunftsland ja nichts offen schwul zu erkennen geben.
Wir werden uns also an der gesetzlichen und an der praktischen Front weiter dafür einsetzen, dass Lesben und Schwule, die bei Abschiebung um ihre Sicherheit fürchten müssen, hier bleiben können.
In Berlin mussten wir vor kurzem erleben, dass ein 16-jähriger Kameruner, der sich in Deutschland geoutet hatte, akut von der Abschiebung bedroht war. Nur ein massiver Einsatz der Schulen, der Siegessäule, vieler Privatpersonen und auch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und eine private finanzielle Bürgschaft für ihn und seine 18-jährige Schwester konnten ihn vor der Abschiebung bewahren. Die Siegessäule hatte in einer großen Kampagne zu Spenden aufgerufen. Wir empfinden diesen Erfolg allerdings als einen Pyrrhussieg. Allein die Tatsache, dass Homosexuelle in Kamerun mit mehrjährige Haftstrafen drohen, hätte die Ausweisung verhindern müssen.
Inzwischen hat Junior eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, doch der Weg dorthin war schwer. Dies wollen wir Lesben, Schwulen und Transgender durch eine eindeutige Regelung, die vor Abschiebung in Länder schützt, in denen ihnen Verfolgung droht, ersparen
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§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a. dem Staat,
b. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder
c. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.



